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Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Der BFH hatte sich mit Beschluss vom 09. August 2024 (X B 94/23) zur
Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen geäußert.
In dem Beschluss stellte der Senat dar, dass für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen sei.
Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
Das Tatbestandsmerkmal der "Sanierungsabsicht der Gläubiger" hat im Rahmen des § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz. Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.
Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 EStG werden alle Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei gestellt. Hinzu kommt, dass eine unternehmensbezogene Sanierung gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses
- die Sanierungsbedürftigkeit nachweist. Beurteilungskriterien für die Sanierungsbedürftigkeit des Schuldnerunternehmens sind insbesondere dessen Finanz- und Ertragslage, die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, die Möglichkeiten zur Bedienung von Steuern und sonstigen Schulden, die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und die Höhe des Privatvermögens persönlich haftender Unternehmer oder Mitunternehmer. Maßgebend für die Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses, nicht spätere Entwicklungen.
- die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens nachweist. Sanierungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Unternehmen durch den Schuldenerlass und ggf. durch weitere Sanierungsmaßnahmen tatsächlich wieder ertragsfähig werden kann. Beurteilungskriterien für die Sanierungsfähigkeit des Schuldnerunternehmens sind die Höhe der Verschuldung und des in Rede stehenden Schuldenerlasses, die Gründe, die zu der Notlage geführt haben, und die allgemeinen Ertragsaussichten des Unternehmens. Die Prüfung erstreckt sich insoweit auf die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, S. 2456die Möglichkeiten zur Zahlung von Steuern und sonstiger Schulden, d. h. das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast und die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens. Die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens kann durch das Vorliegen eines Sanierungsgutachtens oder Restrukturierungsplans nachgewiesen werden.
- die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses nachweist. Es ist also festzustellen, ob der Schuldenerlass allein oder zusammen mit anderen – auch nicht steuerbefreiten – Maßnahmen geeignet ist, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Abzustellen ist auch dabei auf den Zeitpunkt des Schuldenerlasses. Beurteilungskriterien für die Sanierungseignung des Schuldenerlasses sind die Höhe der Verschuldung und der Schuldenerlasse, die Gründe, die die Notlage bewirkt haben, die allgemeinen Ertragsaussichten sowie alle Umstände, die die Ertragsaussichten beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang muss vor allem dargelegt werden können, dass das Unternehmen die Zins- und Tilgungsleistungen für die verbliebenen Verbindlichkeiten aus den voraussichtlichen, positiven Zahlungsüberschüssen der künftigen Geschäftstätigkeit wird leisten können.
- die Sanierungsabsicht der Gläubiger belegt. Sanierungsabsicht setzt voraus, dass die Schuld aus betrieblich veranlassten Gründen mit dem Ziel erlassen wird, den Zusammenbruch des Unternehmens zu verhindern und seine finanzielle Gesundung herbeizuführen. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Sanierungsabsicht ist das Vorliegen eines Sanierungsplans
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