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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (440 Worte)

Bewirtungskosten

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen können geschäftlich, beruflich, allgemein betrieblich oder privat veranlasst sein. 

       I. Allgemeines 

Bewirtungskosten gehören als Aufwendungen für Speisen und/oder Getränke zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die auch im Rahmen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen und auch bei Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Davon sieht das Einkommensteuergesetz Ausnahmen vor:

  • Fallen die Aufwendungen anlässlich einer Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass an, können unter bestimmten Voraussetzungen 70 % dieser Kosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden.
  • Nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasste Bewirtungskosten können unbegrenzt abgezogen werden.

Entscheidend für einen Abzug sind insbesondere folgende Kriterien:

  • Veranlassung der Bewirtung,
  • Teilnehmer der Bewirtung,
  • Angemessenheit,
  • Nachweis sowie
  • (im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs) die gesonderte Aufzeichnung.

       II. Bewirtungskosten als Betriebsausgaben 

       1. Begriff

Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung.

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für

  • den Verzehr/Genuss von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln (z. B. Tabakwaren) sowie
  • Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen und von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Trinkgelder, Garderobengebühren).

Dabei kann es sich auch um Speisen und Getränke handeln, die auf dem Markt, im Supermarkt oder anderen Geschäften eingekauft wurden oder die von einem Lieferservice gebracht wurden.

Die Darreichung von Speisen und/oder Getränken muss eindeutig im Vordergrund stehen; was z. B. bei Besuchen von Nachtclubs oder eines Varietés nicht der Fall ist. Bei solchen Aufwendungen dürfte in der Regel der private Charakter überwiegen.

Keine Bewirtung liegt vor bei

  • Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie Kaffee oder Tee, Gebäck oder Erfrischungsgetränken z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, soweit es sich um Gesten der Höflichkeit handelt, sowie
  • Produkt- und Warenverkostungen eines Herstellungsbetriebs, bei (Zwischen-)Händlern oder bei Messeveranstaltungen, wenn nur das zu veräußernde Produkt, ggf. einschl. von geringen Aufmerksamkeiten, wie z. B. Brot zur Weinverkostung, gereicht werden.

Aufwendungen hierfür unterliegen nicht der Abzugsbegrenzung auf 70 %.

Hinweis: Ob eine Aufmerksamkeit vorliegt, richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach Verkehrsauffassung und Üblichkeit.

Keine, auch nicht teilweise abziehbaren Bewirtungsaufwendungen liegen vor

  • bei (Teilen der) Bewirtungskosten, die privat veranlasst sind,
  • bei dem Teil der Bewirtungskosten, der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen ist,
  • bei Aufwendungen, deren Höhe und betriebliche oder berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind,
  • bei (im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs) nicht gesondert aufgezeichneten Bewirtungsaufwendungen
  • bei Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen,
  • bei Aufwendungen, die ihrer Art nach keine Bewirtungsaufwendungen sind, wie z. B. Kosten für eine Musikkapelle oder Übernachtungs- und Fahrtkosten. Diese unterliegen ggf. anderen Abzugsregelungen. 
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Sonntag, 28. April 2024

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