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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (491 Worte)

Photovoltaikanlagen umsatzsteuerfrei

Ab dem 01.01.2023 sind die Lieferungen und die Nebenleistungen in diesem Zusammenhang für bestimmte Photovoltaikanlagen umsatzsteuerfrei - also werden mit einem Steuersatz vom 0% umsatzbesteuert.

Welche Lieferungen und/oder Sonstige Leistungen in diesem Zusammenhang betrifft die 0% Umsatzsteuer?

Dem 0% Steuersatz unterliegt die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb, aber auch die Installation von Photovoltaikanlagen und der (evtl. auch nachträgliche Einbau) eines Stromspeichers.

Im Zusammenhang mit der Lieferung einzubauende wesentliche Komponenten der Photovoltaikanlage unterliegen dem 0% Steuersatz. Die können z.B. sein:

  • der Wechselrichter,
  • die Dachhalterung,
  • das Energiemanagement-System,
  • das Solarkabel,
  • die Steckdosen aber auch
  • die Backup Box.

Einzelne nachträgliche Lieferungen von wesentlichen Komponenten und oder deren Ersatzteile und die dadurch entstehende Installation unterliegt dem 0% Steuersatz, wenn diese zu einer begünstigten Photovoltaikanlage gehören (Abschnitt 12.18 Abs. 8 UStAE).

Hinweis: Wartungs- oder Reparaturarbeiten ohne die Lieferung von begünstigten Anlageteilen unterliegen dem Regelsteuersatz.

Die reine Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung dar. Die Vermietung unterliegt daher der Regelbesteuerung.

Hinweis: In Ausnahmefällen können Leasing- oder Mietkaufverträge umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder sonstige Leistung zu bewerten sein. Der sog. Leasingerlass und Abschnitt 12.18 Abs. 1 Satz 7 ff. UStAE machen deutlich, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen eine Vermietung oder Verpachtung einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich als Lieferung zu beurteilen ist. Sollte dies gewünscht sein, müssen die vertraglichen Gestaltungen entsprechend gewählt werden.

Gestaltungshinweis: Oft kommt es vor, dass im Rahmen einer Lieferung einer Photovoltaikanlage und einzelner Komponente zusätzliche Nebenleistungen erbracht werden sollen. Dies sind in der Praxis mitunter:

  • die Übernahme der Anmeldung in das MaStR,
  • die Bereitstellung von Software zur Steuerung und
  • Überwachung der Anlage,
  • die Bereitstellung von Gerüsten,
  • die Verstärkung des Dachs wegen des Einbaus der Photovoltaikanlage,
  • die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln,
  • die Montage der Solarmodule,
  • die Kabelinstallationen,
  • die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
  • die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch
  • die Erneuerung des Zählerschranks,

In diesen Fällen teilen diese Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung. Dann unterliegen diese Nebenleistungen ebenfalls dem 0% Steuersatz.

Um alle Leitungen als Nebenleistungen zu organisieren und damit den 0% Steuersatz zu erreichen, empfiehlt es sich für Betreiber, die keine Vorsteuerabzugsberechtigung besitzen, „Paketlösung“ mit dem Lieferanten der Photovoltaikanlage zu vereinbaren.

Erfolgen nämlich die genannten Nebenleistungen nicht durch den Lieferanten der zu installierenden Photovoltaikanlage, liegen eigenständige Hauptleistungen vor. Diese würden dann der Regelbesteuerung mit 19% unterliegen, was die Anschaffungskosten erhöht.

Die Lieferung der begünstigten Photovoltaikanlage muss direkt an Anlagenbetreiber erfolgen. Anlagenbetreiber ist derjenige, der im MaStR als Betreiber eingetragen ist.

Wird eine Photovoltaikanlage durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet, ist sie Betreiber der Anlage.

Die Photovoltaikanlage ist dann begünstigt, wenn

  • sie auf oder in der Nähe von Privatwohnungen,
  • Wohnungen (vermietete Mehrfamilienhäuser oder Wohnungseigentümergemeinschaften) oder
  • öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,

installiert wird.

Photovoltaikanlagen für Gebäude, die nicht unter die genannten Gebäude fallen, sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Pauschal sind ebenfalls begünstigt alle Gebäude, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kWp beträgt.

Alle zur Zeit feststehenden Anwendungsbereiche sind zu finden unter Abschnitt 12.18 UStAE.

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Montag, 29. April 2024

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