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Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung
Der FH hatte sich mit Urteil vom 23. November 2021 (VIII R 22/18) zur Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge bei vollständiger Verrechnung der zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge mit inländischen Verlusten geäußert.
In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können.
Es seit mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind.
Auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber reagiert und in § 20 Abs. 6 S. 3 EStG den Nebensatz eingefügt: "... im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung." |
Damit ist zukünftig wieder sichergestellt, dass eine veranlagungsübergreifende Verlustverrechnung zwischen Ehegatten möglich ist.
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