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Unterhaltsleistungen optimal berücksichtigen
Der BFH hatte sich mit Urteil vom 05.05.2010 (VI R 40/09) zur Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige zu äußern.
Unterhalten die unterstützten Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen, so besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder nicht unterhaltsbedürftig sind (Anschluss an das BFH-Urteil vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599).
Die Verschonungsregelung des § 13a EStG ist ungeeignet, Erträge aus im Ausland befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben zu verproben.
Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden; der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG ist daher zeitanteilig zu kürzen, wenn bei laufenden Unterhaltszahlungen die erste Zahlung erst im Laufe des Jahres erfolgt. |
Die Unterhaltszahlungen sollten also immer so organisiert werden, dass sie für Zeiträume gezahlt werden, die in der Zukunft liegen. So geht die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht verloren.
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