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Steuerfrei wegen: "zu eigenen Wohnzwecken"
Der BFH hatte sich mit Urteil vom 26.10.2021 (IX R 5/21) zur Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines selbst bewohnten "Gartenhauses" geäußert.
In dem Urteil kam der Senat zu der Ansicht, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten "Gartenhauses" nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Grundsätzliuch gilt, dass wenn Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert werden, der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung unterliegt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" genutzt wurden.
Der urteilende Senat stellte nun fest, dass eine solche Nutzung auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) "Gartenhaus" baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.
Im geurteilten Fall wurde innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums Grundstücke veräußert, die in einer Kleingartenanlage lagen und auf denen sich ein selbst bewohntes "Gartenhaus" befand.
Das gesetzliche Merkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt nach Ansicht des Senats u.a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet sei, dies beträfe vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes.
Eine baurechtswidrige Nutzung sei daher ebenfalls begünstigt.
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