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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
5 Minuten Lesezeit (1075 Worte)

Photovoltaikanlage - steuerlicher Wegweiser

I.    Wirtschaftliches Umfeld

Photovoltaikanlagen haben nicht nur aus ökologischer Sicht einen echten Mehrwert, sie können auch ökonomisch sehr attraktiv sein. Zwar werden die Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) schon seit längerer Zeit kontinuierlich gesenkt, dennoch kann sich eine gut konzipierte und optimal ausgerichtete Photovoltaikanlage als „Renditeobjekt“ in Anbetracht des derzeitigen Kapitalmarktniveaus durchaus sehen lassen.

Aufgrund der deutlich gestiegenen Strompreise ist der „Eigenverbrauch“ des selbst produzierten Stroms ein wichtiger Bestandteil der gesamten Kalkulation. Bereits heute ist es in aller Regel rentabler, den Solarstrom zumindest teilweise selbst zu verbrauchen, als ihn in vollem Umfang in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Auch in Zukunft wird der „Eigenverbrauch“ bei weiter steigenden Energiepreisen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Hierbei wird der Einsatz eines Batteriespeichers eine wichtige Rolle spielen.

Hinweis: Die derzeit gültigen Vergütungssätze können über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (www.erneuerbare-energien.de) abgerufen werden. Aktuelle Bekanntgaben erfolgen auch durch Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). 

Die jeweiligen Einspeisevergütungen sind zwar abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, bleiben dann aber über das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Jahre konstant, so dass von Beginn an Planungssicherheit auf der Einnahmenseite besteht.

II.   Steuerliche Rahmenbedingungen

1.   Klärungsbedarf

Viele Anlagenbetreiber machen sich im Vorfeld keine Gedanken darüber, dass sie mit der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zum Gewerbetreibenden im steuerlichen Sinn werden und regelmäßig auch umsatzsteuerliche Pflichten zu beachten haben. Um hier keine Nachteile zu erleiden, sollte rechtzeitig vor dem Erwerb der Anlage das Gespräch mit dem steuerlichen Berater gesucht werden. Nur so lassen sich „Fehler“ vermeiden, die sich später womöglich nicht mehr korrigieren lassen. 

Die nachfolgenden Ausführungen enthalten zwar wichtige Eckpunkte der Besteuerung von Photovoltaikanlagen, ein ausführliches, auf den Einzelfall bezogenes Beratungsgespräch können sie jedoch nicht ersetzen. Die Steuerplanung im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollte rechtzeitig im Vorfeld der Bestellung erfolgen.

2.   Einkommensteuer

Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage führen grundsätzlich zu gewerblichen Einkünften. Die Finanzverwaltung gewährt dem Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW auf einem zu eigenen Wohnzecken genutzten Ein- oder Zweifamilienhaus ein Wahlrecht, auf die Erfassung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage zu verzichten.

Kleine Photovoltaikanlagen auf einem Gebäude mit einer Leistung von bis zu 10 kW sind von der Gewerbesteuer befreit. Im Übrigen wird die Gewerbesteuer bei kleinen bzw. mittelgroßen Anlagen wegen bestehender Freibeträge etc. regelmäßig nicht geschuldet.

Die Anschaffungskosten der Anlage können Sie über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear abschreiben.

Durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags können Sie grundsätzlich bis zu 50 % der Anschaffungskosten als vorgezogenen Aufwand (Betriebsausgabe) geltend machen. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 2016 ist die Bildung des Investitionsabzugsbetrages an keine besonders strengen Voraussetzungen mehr geknüpft.

Grundsätzlich ist im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungskosten möglich.

Schuldzinsen und weitere Finanzierungskosten für den Erwerb der Anlage sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Abzugsfähig sind auch die laufenden Kosten für die Photovoltaikanlage, z.B. Ausgaben für Wartung, Zählermiete, Versicherung oder Instandhaltungsarbeiten.

Hinweis: Mittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten am Gebäude, insbesondere am Dach, nicht abziehbar sind. Lediglich Aufwendungen für betrieblich veranlasste konkrete Einzelmaßnahmen, wie z.B. die Verstärkung der Dachsparren, können als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Die Ermittlung des Gewinns aus der Photovoltaikanlage kann in aller Regel durch „einfache“ Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen, eine aufwändige Buchführung bzw. Bilanzierung ist nicht notwendig. Etwas anderes gilt unter Umständen dann, wenn die Anlage Teil eines bestehenden Gewerbebetriebs ist.

Echte Investitionszuschüsse im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Betrieb der Anlage sind grundsätzlich in voller Höhe und sofort als Betriebseinnahmen zu versteuern. Auf Antrag kann die sofortige Versteuerung unterbleiben und stattdessen eine Minderung der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage vorgenommen werden. Dies führt über die Nutzungsdauer von 20 Jahren zu einer niedrigeren Abschreibung, was gegenüber der sofortigen Versteuerung als Betriebseinnahme mit einer spürbaren steuerlichen Entlastung verbunden sein kann.

3.   Umsatzsteuer

In der Regel ist der Betreiber einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer und muss sich daher mit umsatzsteuerlichen Themen nicht beschäftigen. Als sog. Kleinunternehmer können Sie sich allerdings für die Regelbesteuerung entscheiden und damit den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bzw. dem Erwerb der Anlage geltend machen. Finanziert werden müssen dann nur die Netto-Anschaffungskosten, die Umsatzsteuer erstattet Ihnen das Finanzamt.

Auch aus den laufenden Kosten ist ein Vorsteuerabzug möglich, sofern die Steuer in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wurde und die Rechnungen ordnungsgemäß sind.

Zwar unterliegen die Einspeisevergütungen der Umsatzsteuer, dies führt für Sie als Anlagenbetreiber allerdings zu keiner weiteren Belastung, weil der Strom abnehmende Netzbetreiber die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Vergütungen nach dem EEG entrichtet.

Für selbstverbrauchten Strom ist eine unentgeltliche Wertabgabe („Eigenverbrauch“) zu versteuern.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welcher sich die Finanzverwaltung nunmehr angeschlossen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für anteilige Gebäudekosten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn sich an bzw. auf dem Objekt eine Photovoltaikanlage befindet. Hier sind jedoch im Vorfeld ggf. umfangreichere Berechnungen notwendig. 

Hinweis: Müssen Sie aus statischen Gründen vor der Installation der Anlage den Dachstuhl verstärken, können Sie für diese Aufwendungen nach neuerer Verwaltungsauffassung den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

4.   Grunderwerbsteuer

Beim Kauf/Verkauf eines Gebäudes mit Photovoltaikanlage unterliegt der auf die Anlage entfallende Kaufpreis grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer, da es sich in aller Regel bei der Photovoltaikanlage um eine Betriebsvorrichtung handelt. Dies gilt lediglich für die seltenen Ausnahmefälle nicht, in denen die Anlage ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf) dient, der Strom also nicht entgeltlich ins öffentliche Netz eingespeist wird. 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der auf die Anlage entfallende Kaufpreis allerdings stets für sog. dachintegrierte Anlagen (Solarziegel etc.) der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, weil diese vordergründig als Gebäudebestandteil angesehen werden.

5.   Erbschaft- und Schenkungsteuer

Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich Betriebsvermögen im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Damit stehen dem Erben bzw. Beschenkten auch die besonderen steuerlichen Vergünstigungen/Freistellungen für Betriebsvermögen zu. Insoweit lassen sich Vermögensübertragungen zu Lebzeiten womöglich steuergünstig vollziehen.

Hinweis: Zwar sind dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z.B. Solarziegel) nach Ansicht der Finanzverwaltung für Zwecke der Bewertung nicht als Betriebsvorrichtungen, sondern als wesentliche Gebäudebestandteile einzustufen, dennoch rechnen sie für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum (ggf. begünstigten) Betriebsvermögen und sind gesondert zu erfassen.

6.   Bauabzugsteuer

Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt die Installation einer Photovoltaikanlage eine Bauleistung dar. Auf die Art der Montage kommt es hierbei nicht an.

III.  Wichtige Internetadressen

1.   Rechtliches
·        www.clearingstelle-eeg.de

·        www.energieverbraucher.de 

2.   Förderungen
·        www.kfw.de

·        www.solarfoederung.de

·        www.energiefoerderung.info 

3.   Behörden und Verbände
·        „Bundeswirtschaftsministerium“: www.bmwi.de und www.erneuerbare-energien.de

·        „Bundesnetzagentur“: www.bundesnetzagentur.de

·        Bundesverband Solarwirtschaft: www.solarwirtschaft.de

·        Bundesverband Erneuerbare Energie: www.bee-ev.de

·        Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie: www.dgs.de

·        Bund der Energieverbraucher: www.energieverbraucher.de

Rechtsstand: 10.10.2021

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