CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Homeoffice-Pauschale
Zusätzlich zu den Regelungen über die Abetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wurde aufgrund der Corona-Umstände die Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt.
Für die nsetzbarkeit der Homeoffe-Pauschale (HO-Pauschale) sind folgende Bedingungen zu erfüllen und Voraussetzungen gefordert:
- wenn Arbeitszimmer nicht vorhanden oder nicht geltend gemacht
- Arbeit in häuslicher Wohnung muss coronabedingt erfogt sein
- ansetzbar für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde (zeitliche Umfang ist ist nicht relevant)
- es darf neben der häuslichen Tätigkeit keine andere Tätigkeitsstätte aufgesucht worden sein
- absetzbarkeit dann pauschal 5 Eur; höchsten 600 Eur pro Kalender-/Wirtchaftsjahr
- Kostennachweis über real entstandene Kosten sind nicht erforderlich
- zum Nachweis werden nur schlüssige Angaben zum Sachverhalt gefordert
- Voraussetzung für die Pauschale ist nicht, dass kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist
- Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind parallel zur Homeoffice-Pauschale ansetzbar
- weiter laufende Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Busse, Bahnen wegen der eigentlichen Fahrten zur Arbeit) können parallel weiterhin als tatsächliche Kosten geltend gemacht werden
- bei doppelter Haushaltsführung kann die HO-Pauschale neben den Kosten für den doppelten Haushalt (Obergrenze 1.000 Eur) geltend gemacht werden
- HO-Pauschale kann anstelle des häuslichen Arbeitsplatzes angesetzt werden
- HO-Pauschale ist ansetzbar, auch wenn der Arbeitgeber keine ausdrückliche Anweisung hierfür gegeben hat
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