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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (681 Worte)

private Arbeitsvermittlung

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 29. Juli 2015 (XI R 35/13) zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter geäußert.

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ist.

Sie kann sich - mangels entsprechender Steuerbefreiung im deutschen Umsatzsteuergesetz - für die von ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung berufen.

Ihre Leistungen bestanden darin, Arbeitsuchende durch Vermittlung eines geeigneten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Dazu schloss die Klägerin einen "Vermittlungsvertrag" mit dem jeweiligen Arbeitsuchenden ab, in dem sie sich verpflichtete, diesen mittels ihres Internetsystems bei der Erstellung eines umfassenden Bewerberprofils zu unterstützen und ihm nach Erstellung des Bewerberprofils geeignete Stellen vorzuschlagen.

Die Leistung der Klägerin umfasste neben der Erstellung des Profils der beruflichen Fähigkeiten des Bewerbers und der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen außerdem ein individuelles Bewerbungstraining, die Optimierung der Bewerbungsunterlagen, die Vorbereitung auf ein Bewerbungsgespräch sowie die Vor- und Nachbereitung von Bewerbungen.

Der Arbeitsuchende verpflichtete sich zur Zahlung eines Vermittlungshonorars in bestimmter Höhe; der Anspruch darauf entstand mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen ihm und einem von der Klägerin vorgeschlagenen Unternehmen.

Außerdem bestätigte er u.a., dass er seit mehr als drei Monaten arbeitslos gemeldet und im Besitz eines von seinem zuständigen Arbeitsamt erteilten Vermittlungsgutscheins sei.

Er verpflichtete sich, der Klägerin im Fall einer erfolgreichen Vermittlung eine von dem neuen Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Vermittlungsbestätigung zurückzugeben und wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin diese Bestätigung und den Vermittlungsgutschein dem Arbeitsamt vorlegen müsse, weil andernfalls die Vermittlungsprovision nicht vom Arbeitsamt gezahlt werde.

Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ... durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen".

Wie das Finanzgericht zutreffend im Einzelnen dargelegt hat und auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, sind die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Umsätze (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010 2 K 998/05, EFG 2010, 2037, Rz 46 f. sowie die Gesetzesbegründung zu dem ab 2015 geltenden § 4 Nr. 15b UStG, BTDrucks 18/1529, S. 76).

Hierzu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.d cc (2), Rz 52; in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, unter II.2.b cc, Rz 41; in BFHE 232, 232, BFH/NV 2011, 712, Rz 34; in BFHE 234, 448, BFH/NV 2011, 1804, Rz 38; vom 8. August 2013 V R 8/12, BFHE 242, 548, BFH/NV 2014, 119, Rz 40, jeweils m.w.N.).

Die Anerkennung der Klägerin folgte aus der in § 421g und § 296 SGB III geregelten Kostenübernahme durch die Bundesanstalt für Arbeit.

§ 421g SGB III wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben und ist im Kerngehalt in die Vorschrift des § 45 SGB III über die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingegangen.

Durch Art. 9 Nr. 3 Buchst. a sowie Art. 28 Abs. 5 des Gesetzes vom 25.7.2014 wurde in § 4 Nr. 15b UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Bereich der Arbeitsförderung eingeführt. Danach sind Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung seit in Kraft treten zum 1.1.2015 umsatzsteuerfrei.

Das vollständige Urteil lesen Sie bitte hier.

Das BMF-Schreiben vom 19.09.2016 (III C 3 - S 7171 - b/15/10003V) zu diesem Urteil lesen Sie bitte hier.

Weitere Erläuterungen zu § 4 Nr. 15b UStG lesen Sie bitte hier.

 

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