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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (415 Worte)

Arbeitsmarktdienstleistungen

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 28.03.2012 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Arbeitsmarktdienstleistungen und zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt geäußert.

Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person abgeschlossene Prüfung ord-nungsgemäß vorbereiten.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2854) wurden arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zum 1. April 2012 neu geordnet, geändert oder aufgehoben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden die Abschnitte 4.21.2 und 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. März 2012 - IV D 3 - S 7360/11/10001 - (2012/0233052), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.21.2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„2Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und - über § 16 SGB II - den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden.

“b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 46 SGB III“ durch die Angabe „§ 45 SGB III“ ersetzt.

2. In Abschnitt 4.21.5 wird Absatz 5 Satz 4 wie folgt gefasst:

„4Das gilt auch für die Zulassung eines Trägers sowie für die Zulassung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung sowie von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durch fachkundige Stellen nach § 176 SGB III, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde - generell oder im Einzelfall - mit der Zulassung durch die fachkundige Stelle einverstanden erklärt hat."

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

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