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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (367 Worte)

Wiesbadener Modell - Betriebsaufspaltung vermeiden

Wiesbadener Modell: die Vermeidung der Betriebsaufspaltung mit Hilfe der Einbeziehung von Ehegatten

Durch Anwendung des sogenannten Wiesbadener Modell kann die Betriebsaufspaltung vermieden werden.

Dieses Modell bezieht einen Ehegatten in die Betriebsgesellschaft ein. Der andere Ehegatte hält die beherrschende Beteiligung an der Besitzgesellschaft.

Durch diese Einbeziehung wird vermieden, dass beide Gesellschaften von einem "gleichgerichteten Willen bzw. Interesse" gelenkt werden, da die Stimmrechteverteilung ungleiche Machtverhältnisse produzieren.

Große Aufmerksamkeit sollte beim Wiesbadener Modell bei Einbeziehung des Ehregatten auf die Nachfolgeplanung bei Tod bzw. auf die Regelung zur Anteilsübertragung im Falle einer Scheidung gelegt werden.

Durch das Wiesbadener Modell wird eine Gestaltung vorgenommen, bei dem der Ehegatte am Besitzunternehmen und der andere an der Betriebsgesellschaft beherrschend beteiligt ist.

Die Betriebsaufspaltung wird auch vermieden, wenn einer der Ehegatte nicht fachkundig ist, und der andere Ehegatte beide Unternehmen tatsächlich beherrscht.Hierzu hatte sich der BFH bereits geäußert: "Verpachtet ein Steuerpflichtiger die wesentlichen Grundlagen seines Einzelunternehmens an eine GmbH, deren Anteile ausschließlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen gehalten werden, so rechtfertigt dies auch dann noch keine Annahme einer faktischen Betriebsaufspaltung, wenn der Steuerpflichtige als Geschäftsführer der GmbH angestellt wird und ihr aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung das Gepräge gibt." (BFH-Urteil vom 26.10.1988 (I R 228/84) BStBl. 1989 II S. 155).

Oder BFH-Urteil vom 09.09.1986 (VIII R 198/84): "Keine Betriebsaufspaltung beim Wiesbadener Modell".

Die Schwierigkeit in der Praxis wird im Nachweis des Nichtbestehens der gleichgerichteten Interessen bestehen. In der Literatur wird auf entsprechende Vereinbarungen zur Gütertrennung verwiesen.

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 19.10.2006 (IV R 22/02) wie folgt geäußert: "Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört. Die Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung unterliegt."

Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung ist die Begründung einer Personengesellschaft mit zumindest einer kleinen Beteiligung des anderen Ehegatten auf Seiten der Besitzgesellschaft.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder wünschen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

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Samstag, 27. April 2024

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