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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (365 Worte)

Pauschalsteuer für Sachzuwendungen

Sachzuwendungen können von Unternehmern bis zu 10.000 € gemäß § 37b EStG je Empfänger und Wirtschaftsjahr geleistet werden und deren entstehende Steuer in Höhe von 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer übernommen werden.

§ 37b EStG - Für Geschäftspartner gilt § 37b Abs. 1 EStG und für Mitarbeiter gilt § 37b Abs. 2 EStG.

Der Antrag auf Übernahme der Pauschalsteuer umfasst alle Sachleistungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres.

Der Antrag kann spätestens generell mit der letzten Lohnsteueranmeldung erfolgen.

Die Pauschalsteuer fällt nur an für Sachleistungen, die beim Empfänger zu Einkünften geführt hätten (BFH, 21.02.2018, VI R 25/16). Zuwendungen an Kunden und deren Mitarbeiter im Rahmen von verkaufsfördernden Bonusprogrammen gelten nicht im Sinne von § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als "zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung" erbracht.

Die Richter schrieben im gennanten Urteil hierzu: Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG reicht es deshalb nicht aus, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt.

Hilfreich in diesem Zusammenhang ist auch das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 zu weiteren Einzelfragen und eine Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen vom 07.09.2017.

Für Geschenke an Geschäftspartner über 35 € gilt gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ein steuerliches Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung vertritt hier die Meinung, dass der Betrag iHv 35 € die Pauschalsteuer, Soli und KiSt nicht einschließt (entgegen BFH, 30.03.2017, IV R 13/14). Die Richter vertreten hier die Meinung: Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder wünschen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

 

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Sonntag, 28. April 2024

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