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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (343 Worte)

Überbrückungshilfe III

Laut Bundesministerium für Finanzen wird die Überbrückungshilfe wesentlich vereinfacht.

  • Antragsberechtigt sind alle mit einem Umsatzeinbruchvon mindestens 30% zum Referenzmonat aus 2019. Weitere Nachse soll es nicht bedürfen.
  • Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einem Gesamtumsatz in Höhe von maximal 750 Mio Euro in Deutschland
  • Förderzeitraum ist November 2020 bis Juni 2021
  • Unternehmen, die Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe beantragt und erhalten haben sind für diesen jeweiligen Monat ausgeschlossen.
  • Überbrückungshilfe II für die Monate November bzw. Dezember werden angerechnet.
  • Die monatlichen Höchstbeträge betragen maximal 1,5 Mio Euro. Es gelten aber die Obergrnezen des Beihilferechts iHv 4 Mio Euro pro Unternehmen.
  • Es besteht die Wahl zwischen der Anwendung der
    - "Bundesregelung Fixkostenhilfe" unter Berücksichtigung entsprechender Verlust und Deckelung der 70% bzw. 90% der ungedeckten Fixkosten (Zuschusshöhe 1 Mio bis 4 Mio Euro).
    - "Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung" ohne Nachweis von Verlusten (Zuschusshöhe bis 1 Mio)
  • Abschlagszahlungen bis 100.000 Euro; erste Abschläge im Februar 2021; endgültige Bescheid wohl im März 2021
  • Zuschüsse 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch 30% bis 50%
    Zuschüsse 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch mehr als 50% bis 70%
    Zuschüsse 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch mehr als 70%
  • Musterkatalog der Fixkosten:
    - Mieten und Pachten
    - Grundsteuer
    - Versicherungen
    - Abonnements und andere feste Ausgaben
    - 50% der Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
    - Finanzierungskostenanteil bei Leasingraten
    - Strom, Wasser, Heizung
    - Personalkosten, die nicht durch KUG gedeckt sind mit pauschal 20% der Fixkosten
    - Baumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten
    - Kosten für Marketing und Werbung
    - Kosten für Digitalisierung bis maximal 20.000 Euro pro Monat im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021
  • weitere Förderungen für Reisebüros und Reiseveranstalter, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Einzelhandel, Pyrotechnikbranche und Soloselbständige
  • Entlastung für die Kosten für Saisonware im Einzelhandel, die wegen Lockdown nicht verkauft wurden (verderbliche Ware, Saisonware, Winterware); durch zu 100%ige Berücksichtigung der Abschreibung auf Umlaufvermögen bei den Fixkosten
  • Pyrotechnikindustrie: spezielle Förderung für die Monate März 2020 bis Dezember 2020, zusätzlich Lagerkosten für Dezember 2020 bis Juni 2021
  • Reisebranche: die bisherigen Regelungen bleiben bestehen. Zusätzlich erfolgt eine Berücksichtigung von externen Vorbereitungs- und Ausfallkosten in Höhe von 50% der internen Kosten.
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Sonntag, 28. April 2024

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