BFH II. Senat
ErbStG § 10 Abs 5 Nr 2 , PfDG EKD § 32 Abs 3 , PfDG EKD § 32 Abs 4 , ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3 , ErbStG § 10 Abs 1 S 1 , BGB § 1922 , BGB § 1942 Abs 1
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 14. Dezember 2016, Az: 3 K 613/15
Leitsätze
Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.12.2016 - 3 K 613/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Pfarrer in der Kirchengemeinde X. Mit notariell beurkundetem Testament setzte der Erblasser (E) den Kläger sowie eine weitere Person (A) zu seinen Erben ein.
E verstarb im Jahr 2012. Da A das Erbe wirksam ausschlug, wurde der Kläger Alleinerbe.
Der Kläger zeigte dem zuständigen Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, dass er das Erbe für die Kirchengemeinde X annehmen und es dieser vollumfänglich zur Verfügung stellen wolle. Das Landeskirchenamt genehmigte die Annahme der Erbschaft nach § 32 Abs. 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD --PfDG EKD--) aufgrund der beabsichtigten Weiterleitung der Erbschaft an die Kirchengemeinde X.
Im Jahr 2013 übertrug der Kläger die ihm angefallene Erbschaft auf die Kirchengemeinde X. In § 3 der notariellen Urkunde heißt es, die Übertragung erfolge frei im Wege der Schenkung. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Kirchengemeinde X den Kläger von etwaiger Erbschaftsteuer freistelle.
Aufgrund der vom Kläger eingereichten Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Erbschaftsteuer fest.
Der Einspruch war insoweit erfolgreich, als das FA die Erbschaftsteuer aus nicht streitgegenständlichen Gründen herabsetzte. Im Übrigen blieben Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger auf eine fehlende Bereicherung berief, erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Kläger sei Alleinerbe des E geworden. Das Testament sei eindeutig und einer Auslegung dahingehend, dass nicht etwa der Kläger, sondern die Kirchengemeinde X Erbin geworden sein solle, nicht zugänglich. Ferner sei das FA von der richtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen. Die Weiterleitung der Erbschaft an die Kirchengemeinde X beruhe nicht auf einer Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da sich aus dem Testament keine Verpflichtung zur Weiterleitung ergebe. Auch führe die Herausgabepflicht nach § 32 Abs. 4 PfDG EKD im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der Annahme von erbrechtlichen Begünstigungen zu keiner abzuziehenden Nachlassverbindlichkeit. Es sei gemäß § 32 Abs. 3 PfDG EKD mangels einer Bedingung für eine Genehmigung nicht sicher gewesen, dass der Kläger einen Erbanfall zwingend an seinen Dienstherrn würde abgeben müssen. Zudem müsse das Erlangte nur insoweit abgeführt werden, als es nicht auf andere Weise auf den Staat übergegangen sei. Dies sei in Höhe der Erbschaftsteuer aber der Fall. Das PfDG EKD habe damit einen hinreichenden Ausgleich für diese Last vorgesehen.
Mit der Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen unterlassener Zeugeneinvernahme des das Testament beurkundenden Notars zur Frage, ob E in diesem Testament die Kirchengemeinde X, vertreten durch den Kläger, als Erbin habe einsetzen wollen. Ferner rügt er die Verletzung von § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Das FG habe zu Unrecht die Weiterleitungsverpflichtung des Erbes an die Kirchengemeinde X nicht bereicherungsmindernd als Nachlassverbindlichkeit abgezogen.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie den Erbschaftsteuerbescheid vom 12.06.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 18.05.2015 aufzuheben,
hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 12.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2015 dahin zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 0 € festgesetzt wird,
hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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