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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (760 Worte)

Sachlohn oder Barlohn - Rechtslage ab 01.01.2020

Der Gesetzgeber hat die Rechtslage ab dem 01.01.2020 entscheidend geändert.

Zu den Einnahmen in Geld (Barlohn) gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Von nun an muss genau darauf geachtet werden, wie die Erfüllungsweise des Arbeitsgebers erfolgt. Der Rechtsgrund für den Zufluss spielt nicht mehr die Rolle.

Barlohn:

  • Zweckgebundene Geldleistungen
  • nachträgliche Kostenerstattungen
  • Geldsurrogate (Geldersatz)
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten

Sachlohn:

  • Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und keine Barauszahlung möglich machen
  • Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG: Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die

  1. für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
  2. für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder
  3. beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden.

Es ist ab 01.01.2020 also streng darauf zu achten, dass nicht mehr Geld ausgezahlt wird mit der Anweisung bestimmte Waren zu erwerben.

Das, was bis Rechtslage 31.12.2019 bis zur sogenannten 44 Euro-Grenze noch möglich war, funktioniert also ab 01.01.2020 nicht mehr. Bis zum 31.12.2019 wurde es von der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern nicht beanstandet, wenn der Sachbezug entsprechend der 44 Euro-Grenze-Regelung steuerfrei und damit sozialversicherungsfrei gestellt wurde, obwohl Geld zur bestimmten Verwendung (meist zum Tanken) vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde - und nicht wirklich Sachbezug vorlag.

Zweckgebundene Geldleistungen

Die Zahlung von 44 Euro durch den Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer ist ab 01.01.2020 also steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Nachträgliche Kostenerstattung

Das nachträgliche Erstatten der vorerst durch den Arbeitnehmer selbst getragenen Tankkosten durch den Arbeitgeber in Höhe von 44 Euro ist ab 01.01.2020 ebenfalls steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Barlohn.

Praxishinweis: Momentan wird die Möglichkeit genutzt, dass Arbeitnehmer einen Tankgutschein in Höhe von 44 Euro für den Arbeitgeber zu verauslagen, den er dann dem Arbeitgeber übergeben und sich die Kosten erstatten lässt. Der Arbeitgeber händigt dann den Gutschein wieder an den Arbeitnehmer zur Nutzung aus. Mit diesem Gutschein tankt dann der Arbeitnehmer.

Geldsurrogte:

Eine monatlich durch den Arbeitgeber aufzuladene Geldkarte, die dem Arbeitnehmer uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ab dem 01.01.2020 steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Barlohn.

Eine Gutscheinkarte bzw. Tankkarte hingegen, die nur den Bezug von Benzin zulässt und keine Geldauszahlung ermöglicht, stellt Sachbezug dar, die bis 44 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei gestellt wird oder darüber hinaus durch den Arbeitgeber pauschalbesteuert wird.

Steuerschädlich sind alle Zuwendungen, die auf einen Geldbetrag lauten. Gutscheine sollten daher zukünftig bis weitere Rechtsprechungen vorliegen, immer auf Waren oder Dienstleistungen ausgestellt sein.

Was muss überprüft werden?

  • Die Nennung von Geldbeträgen sollte strikt vermieden werden. Mithin sollten ab 01.01.2020 sicherheitshalber nur noch "Liter-Gutscheine" als Tankgutscheine ausgestellt werden.
  • Gutscheine sollten zukünftig nur noch auf Waren und Dienstleistungen ausgestellt werden.
  • Bargeldauszahlungsfunktionen müssen vermieden werden.
  • der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen sollte nur in einen eingeschränkten, vordefinierten Rahmen in den Räumlichkeiten des "Emittenten" oder in einem begrenzen Netz von Dienstleistern möglich sein.
  • Beschränkung auf den Einsatz im Inland und soziale und steuerliche Zwecke
  • mithin alle drei Bedingungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG

    - begrenzte Akzeptanzstellen/Geschäfte durch sog. Closed-Loop-Cards oder Controlled-Loop-Cards
    Beispiel: Closed-Loop-Cards: Stationskarte eines bestimmten Tankstellenbetreibers zum Erwerb von Waren in dieser Tankstrelle. Hierbei soll es unschädlich sein, wenn ein bestimmter Geldbetrag ausgewiesen wird.
    Beispiel: Geld-Karten für Shop-in-Shop-Lösungen ermöglichen in einem vordefinierten Rahmen vom Kaufhausbetreiber ausgegebene Karten in bestimmten Einzelgeschäfte eines Kaufhauses einzukaufen. Auch hier gelten die Karten nicht als Geld.
    Beispiel: Controlled-Loop-Cards sind Gutscheinkarten füpr einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen (Fitnessstudiokette, Blumenladenkette...)
    Beispiel: Amazon-Gutscheine gelten wohl nicht als gebünstigt, da die Akzeptanzstellen nicht als bgrenzt gelten.

    - begrenzte Möglichkeit an Waren und Dienstleistungen
    Hier soll funktional eine Begrenzung der Nutzung der Gutscheine erfolgen.
    Beispiel: Gutscheine für Theaterbesuche inkl. der verbundenen Genussmittel
    Beispiel: Gutscheine für Kosmetika oder Düften
    Beispiel: Tankgutschein für weltweites Tanken, soll aber nur laufende Pkw-Kosten abdecken. Lebensmittel in Tnkstellen ist ausgeschlossen.

    - Begrenzung auf Inland und sozialen und steuerlichen Zwecken; sogenannte Zweckkarten
    Beispiele: Essen und Trinken in einer sozialen Einrichtung, Arztbesuche, Reha-Maßnahmen, Erholungsbeihilfen,
  • klare Formulierung der Zusätzlichkeit der Sachleistungen (Zusätzlichkeitserfordernis)
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Freitag, 26. April 2024

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