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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (516 Worte)

Ermäßigter Steuersatz bei Zweckbetrieben

Leistungen von gemeinnützigen Organisationen, die im Rahmen von Zweckbetrieben erbracht werden, können dem ermäßigten Steuersatz iHv 7% unterliegen.

Dies betrifft gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG insbesondere die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).

Das gilt jedoch nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.

Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.

Gemäß dem BFH Urteil vom 10.06.2016 (V R 11/15) bedarf es zur Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes einer zweistufigen Prüfung der Umsätze:

  1. der Leistungsrbringer muss eine von den Mitgliedsstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtung sein,
  2. die konkrete erbrachte Leistung muss für wohltätige Zwecke im bereich der sozialen Sicherheit erbracht werden.

Konkret heißt es in dem Urteil in RZ 22: ... Auf dieser Grundlage dürfen die Mitgliedstaaten insbesondere "nicht auf alle gemeinnützigen Leistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden ..., sondern nur auf diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind" (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Frankreich vom 17. Juni 2010 C-492/08, EU:C:2010:348, Slg. 2010, I-5471 Rz 43). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der engen Auslegung der Steuersatzermäßigungen als Ausnahmetatbestand (BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, II.2.c (1) (b)) folgt hieraus, dass zumindest andere als gemeinnützige Leistungen unionsrechtlich vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für gemeinnützige Körperschaften von vornherein ausgeschlossen sind.

Auch in einer aktuelleren Rechtsprwchung hat sich der BFH mit Urteil vom 23.07.2019 (XI R 2/17) mit dem anzuwendenden Steuersatz beschäftigt. In dem Urteil stellten die Richter dar, dass die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern seien, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.

In der Urteilsbegründung führten die Richter hierzu aus, dass der Kläger in erster Linie zusätzliche Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen erziele, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt wurden, da diese für den Satzungszweck des Klägers nicht unerlässlich waren. Es kommt weder darauf an, ob der Kläger aus den zusätzlichen Einnahmen geringe oder keine Gewinne erzielt hat, noch darauf, ob die Einnahmen dem Kläger verblieben sind. Außerdem tritt der Kläger mit den Umsätzen des Bistros und der öffentlichen Toilette in Wettbewerb mit anderen Unternehmern, die vergleichbare Leistungen anbieten.

Betroffene gemeinnützige Organisationen sollten aufgrund der unsicheren und teilweisen unklaren Rechtslage hinsichtlich der möglichen Gewährung des ermäßigten Steuersatzes die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes überprüfen und gegebenenfalls eine verbindliche Auskunft bei der Finanzbehörde einholen.

Die aktuelle Verwaltungsauffassung wird in Abschnitt 12.9 Abs. 9 UStAE dargestellt.

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Mittwoch, 01. Mai 2024

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