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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (320 Worte)

Subunternehmer im Umsatzsteuerrecht

BFH Beschluss vom 26.11.2019 (V B 70/18) - Subunternehmer im Umsatzsteuerrecht.

Auch bei einer Leistungserbringung durch Haupt- und Subunternehmer bestimmen sich Leistender und Leistungsempfänger, wie sonst auch, entsprechend ständiger BFH-Rechtsprechung nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

Von dem Handeln des Subunternehmers im eigenen Namen gegenüber dem Hauptunternehmer ist zu unterscheiden, dass der Subunternehmer, wenn er in unmittelbaren Kontakt zum Kunden des Hauptunternehmers tritt, als dessen Gehilfe erscheint und insoweit in dessen Namen handelt.

Dem Begriff des Subunternehmers kommt im Umsatzsteuerrecht keine eigenständige Bedeutung zu.

Er umschreibt unterschiedliche Fallgestaltungen, bei denen der Unternehmer ("Hauptunternehmer") eine Leistung nicht selbst, sondern unter Einschaltung eines anderen Unternehmers ("Subunternehmer") erbringt.

Auch bei einer Leistungserbringung durch Haupt- und Subunternehmer bestimmen sich Leistender und Leistungsempfänger, wie sonst auch, entsprechend ständiger BFH-Rechtsprechung nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

Maßgeblich ist, wer aus diesem Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet ist. Dies ist bei einem Handeln im eigenen Namen der Handelnde und beim Handeln im fremden Namen der - mit Vertretungsmacht - Vertretene.

Eine Leistungserbringung durch Haupt- und Subunternehmer setzt danach voraus, dass beide ein Rechtsverhältnis zu ihrem jeweiligen Auftraggeber eingehen und dabei im Verhältnis zum jeweiligen Auftraggeber im eigenen Namen tätig sind.

Von diesem Handeln des Subunternehmers im eigenen Namen gegenüber dem Hauptunternehmer ist zu unterscheiden, dass der Subunternehmer, wenn er in unmittelbarem Kontakt zum Kunden des Hauptunternehmers tritt, als dessen Gehilfe erscheint und insoweit in dessen Namen handelt.

Es ist daher zwischen Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden. Im Innenverhältnis zum Hauptunternehmer handelt der Subunternehmer bei der Erbringung seiner Leistung im eigenen Namen, während er seine Tätigkeit im Außenverhältnis zum Kunden des Hauptunternehmers in dessen Namen als dessen Erfüllungsgehilfe ausübt.

Somit leistet der durch den Hauptunternehmer eingeschaltete Subunternehmer umsatzsteuerrechtlich ausschließlich im Innenverhältnis gegenüber seinem Auftraggeber, nicht aber im Außenverhältnis gegenüber dem Kunden des ihn beauftragenden Unternehmers.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder wünschen Sie Hilfe bei der rechtssicheren Fertigung Ihrer Finanzbuchhaltung, sprechen Sie uns gern an.

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Freitag, 26. April 2024

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