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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (232 Worte)

erstmalige Berufsausbildung - Kindergeld


Der BFH hatte sich mit mehreren Urteilen zum Umfang der "erstmaligen Berufsausbildung" geäußert. Diese Bestimmung ist u.a. wichtig für den Bezug von Kindergeld.




Ein Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt (BFH, 08.09.2016, III R 27/15)




Das Tatbestandsmerkmal einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen.




Die Grundsätze, die der BFH für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthalts als Berufsausbildung aufgestellt hat, finden im Hinblick auf eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung keine Anwendung.




Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.




Mit Urteil vom 04.02.2016 (III R 14/15) stellte der BFH hierzu hinsichtlich des Kindergeldes fest, dass wenn ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium aufnimmt, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, sich das Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung darstellt.




Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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