Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (376 Worte)

YouTuber, Blogger, Influenzer, Instagramer, Social-Media


Der Social-Media Markt bietet eine immer breitere Möglichkeit der unternehmerischen Betätigung. Basis hierfür bildet die Herstellung der Kommunikation, Vernetzung und Verknüpfung der Nutzer mit Unternehmen durch Bündelung der Zielgruppen.




Die steuerlich häufig gestellte Frage ist die, welche Einkunftsart vorliegt. Im Zweifelsfall liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn die Betätigung selbständig und nachhaltig ausgeübt wird mit der Absicht Gewinne zu erzielen und am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen wird. Weiterhin darf keine freiberufliche Tätigkeit vorliegen, keine Land- und Forstwirtschaft und keine Vermögensverwaltung.




In Abgrenzung zu den freiberuflichen Einkünften ist zu beachten, dass keine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeit ausgeübt wird.




Künstlerische Tätigkeiten liegen immer dann vor, wenn ihr Gesamtbild einen eigenschöpferischen kreativen Charakter hat. Die Rechtsprechung fordert weiterhin eine hinreichende Beherrschung der angewandten Technik und eine bestimmte Gestaltungshöhe. Bei der Prüfung des Gesamtbildes ist der gesamte Veranlagungszeitraum zu betrachten.




Im Einzelfall gilt es ebenfalls genau zu überprüfen, ob mögliche ausgeübte Werbung auch Kunst sein kann. Auch hier sind die gleichen Kriterien anzuwenden, wie bei der Bestimmung sonstiger Kunst. Aufgrund der Verwischung der Grenzen kommt es hier des öfteren zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.




Schriftstellerische Tätigkeiten liegen immer dann vor, wenn eigene Gedanken schriftlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ob diese dann lesbar gemacht werden oder mündlich vorgetragen werden, spielt keine Rolle. Ein künstlerischer oder wissenschaftlicher Inhalt ist hierbei nicht gefordert. Das Verfassen von Anleitungen der Bedienung oder des Aufbaus technischer Vorrichtungen ist ebenfalls hier einzuordnen, wenn diese Anleitungen aufgrund der technischen Daten eigenständig geschaffen werden.




Wissenschaftlich hingegen arbeitet derjenige, der schöpferisch oder forschend tätig ist. Oder wer aus der Forschung gewonnenes Wissen konkret umsetzt und konstruktiv anwendet. Nach der Rechtsprechung werden hohe Anforderungen an die wissenschaftliche Tätigkeit gestellt. So muss eine hochstehende und besonders qualifizierte Tätigkeit ausgeübt werden, die zu besonderen Grenzfällen befähigt ist (BFH, 08.10.2008, VIII R 74/05).




Die möglicher Weise erzielten Werbeeinnahmen über die Präsentationen auf den verschiedenen Plattformen werden gewerbliche Einkünfte sein. Diese sollten zur Vermeidung der Vermengung mit den selbständigen Einkünften separat in der Buchhaltung erfasst werden, um hier eine Abfärbung bzw. Infizierung der nicht gewerblichen Einkünfte zu vermeiden.




Haben Sie weiterführende Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer digitalen Unternehmung, sprechen Sie mich gern an.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Comment for this post has been locked by admin.
 

Kommentare