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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (150 Worte)

Stiftung - Ewigkeitsstiftung

Die Gründung von Stiftungen zur Erfüllung gemeinnütziger Vorhaben erfreut sich in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit. Hierzu zählt die klassische Ewigkeitsstiftung.

Die Zwecke einer Stiftung werden im klassischen Falle aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung erfüllt, so dass das Vermögen der Stiftung nicht angegriffen werden muss und daher ewig hält - § 80 Abs. 2 BGB (Ewigkeitsstiftung). Zu beachten ist, dass das Grundstockvermögen nicht angegriffen werden darf.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde erlangt daher bei der regelmäßigen Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben eine entsprechend ausreichende Rendite des Vermögens zur Zweckverwirklichung.

Mitunter bestimmt daher die Stiftungsaufsichtsbehörde über die notwendige Höhe des Stiftungsvermögens. Das Einfordern einer Mindestkapitalausstattung wäre jedoch erfassungsrechtlich bedenklich; ist daher nicht gefordert.

Aufgrund der allgemeinen Renditesenkung aus möglichen Anlageformen fordert die Aufsichtsbehörde zunehmend ein Grundstück in Höhe von € 100.000,00.

Benötigen Sie steuerliche Hilfe bei der Betreuung Ihrer Stiftungsvorhaben, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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