Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (257 Worte)

nachträgliche Anschaffungskosten - MiMoG

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 11.07.2017 (IX R 36/15) zum Thema: nachträgliche Anschaffungskosten nach zivilrechtlicher Neuordnung des Kapitalersatzrechts durch das MoMiG zu äußern.

Die Richter hatten zur Berücksichtigung von Aufwendungen eines Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG zu urteilen.

Die Richter kamen zu der Ansicht, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist.

Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Nachträgliche Anschaffungskosten sind daher nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmung nach § 255 HGB anzuerkennen.

Den nachträglichen Anschaffungskosten können daher nur noch solche Aufwendungen zugeordnet werden, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen.

Dies wären z.B.:
  • Nachschüsse §§ 26 ff. GmbHG
  • sonstige Zuzahlungen, Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse, endgültiger Verzicht auf eine werthaltige Forderung § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik und benötigen Sie Hilfe bei der Gestaltung und optimalen Vermeidung von möglichen steuerlichen Nachteilen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
×
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Comment for this post has been locked by admin.
 

Kommentare

[…] dem Urteil stellten die Richter dar, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen […]

[…] dem Urteil stellten die Richter dar, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen […]

[…] Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von […]

[…] Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von […]