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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (156 Worte)

Rücklage für Ersatzbeschaffung

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 12.01.2012 (IV R 4/09) zum in R 6.6 EStR geregelten Recht zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung geäußert.

Rücklage für Ersatzbeschaffung - In dem Urteil stellten die Richter noch einmal dar, dass in Anlehnung an § 6b EStG die Reinvestitionsfrist generell 4 Jahre betrage; bei Gebäudeneuherstellungen 6 Jahre.

Die Finanzverwaltung ist dem nur eingeschränkt gefolgt. Diese genannten Fristen gelten nur für Wirtschaftsgüter i.S. des § 6b Abs. 1 S. 1 EStG.

In allen anderen Fällen soll die geltende Jahresfrist aber auf 4 Jahre verlängerbar sein, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass de Ersatzbeschaffung ernsthaft geplant und auch zu erwarten sei. Der Grund, warum die Reinvestition noch nicht vorgenommen war, ist darzulegen.

Die Frist kann auch auf 6 Jahre verlängert werden, wenn die Reinvestition im Zusammenhang mit einer Neuherstellung eines Gebäudes erfolgt.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare

[…] dem Urteil stellten die Richter dar, dass eine Rücklage nach § 6b EStG vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf […]

[…] dem Urteil stellten die Richter dar, dass eine Rücklage nach § 6b EStG vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf […]