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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (155 Worte)

Zusammenveranlagung - Insolvenz

Der BUNDESFINANZHOF (BFH) hat sich mit Urteil vom 15.03.2017 (III R 12/16) zum Veranlagungswahlrecht und  zur Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid und zur Zusammenveranlagung geäußert.

Zusammenveranlagung - In dem Urteil stellten die Richter dar, dass der Antrag auf getrennte Veranlagung auch zusammen mit einem gegen den nicht bestandskräftigen Zusammenveranlagungsbescheid eingelegten Einspruch gestellt werden könne.

Erzielt der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach § 35 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehören, ist auch ein sich insoweit ergebender, nach § 46 Abs. 1 AO pfändbarer Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse zuzurechnen.

Fällt nach Insolvenzeröffnung erzieltes Arbeitseinkommen und ein insoweit in Betracht kommender Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch als Neuerwerb in die Insolvenzmasse, steht dem Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Treuhänder für den betreffenden Besteuerungszeitraum auch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 26 Abs. 2 EStG als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug zu.
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Montag, 29. April 2024

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