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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (391 Worte)

Alarmüberwachung

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.09.2017 (7 K 7128/17) zur  Alarmüberwachungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs 2 Satz 1 EStG entschieden.

Nach Auffassung der Richter sind monatliche Nutzungspauschalen für den Betrieb einer Alarmüberwachung nicht begünstigt als haushaltsnahe Dienstleistungen. Eine Familie hatte gegen Zahlung einer monatlichen Grundgebühr für die Nutzung einer Einbruchsmeldeanlage für das Eigenheim eine Meldeanlage installieren lassen. Diese war mit einer Notrufzentrale verbunden.

Zur Begründung führten die Richter an, dass bei einem Hausnotrufsystem es um die Rufbereitschaft für medizinisch-pflegerische Leistungen gehe. Diese würden üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt. Anders sei es bei der Notrufbereitschaft. Die Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, eines Brandes oder eines Gasaustritts werde üblicherweise von Fachleuten übernommen.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahre 2015 mit Urteil vom 03.09.2015 (VI R 18/14) noch gegenteilig entschieden. Der BFH war der Meinung, dass die Aufwendungen eines Hausnotrufsystems im Rahmen des betreuten Wohnens steuerermäßigend berücksichtigt werden können. Ohne Bedeutung sei es dabei, dass sich die Notrufzentrale möglicherweise auch außerhalb des Haushalts befinden kann. Die Finanzverwaltung akzeptierte diese Sichtweise.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens. Ebenso die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen.

„Haushaltsnahe“ Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

„In“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen.

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (die nicht Dienstleistungen nach dem hier nicht einschlägigen § 35a Abs. 3 EStG sind) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, gem. § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. EStG auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000,00 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann gem. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Wünschen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Erstellung Ihrer Steuererklärungen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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