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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (292 Worte)

Umzugskosten bei beruflicher Veranlassung

Der BFH hat sich mit Urteil vom 07.05.2015 (VI R 73/13) zur Abzugsfähigkeit von Umzugskosten bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geäußert.

Aufwendungen (Umzugskosten) eines Arbeitnehmers für einen Umzug können Werbungskosten sein, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung liegt z.B. vor, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug erheblich vermindert. Unter letzterer Voraussetzung kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein. Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit gilt dabei eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich.

Dem Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde liegt die Überlegung zugrunde, dass die Aussicht auf eine solche Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen. Hierbei ist der Regel- bzw. Standardfall in den Blick genommen, in dem aufgrund häufiger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch die regelmäßig tägliche Wegezeitverkürzung insgesamt eine hohe Zeitersparnis entsteht.

Sucht der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz jedoch vergleichsweise selten auf, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch den Umzug entstandene Zeitersparnis den maßgeblichen Gesichtspunkt für die Wahl des Wohnorts darstellt. Das Finanzgericht hat dann als Tatsacheninstanz aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beurteilen, ob im Einzelfall berufliche Gründe das auslösende Moment für den Umzug waren.

Nach Auffassung des FG Hamburg kann die Fahrzeitverkürzung durch Fahrzeiten- und Streckenermittlungen von Routenplanern im Internet ermittelt werden.

Grundsätzlich ist auf die tatsächliche Fahrtzeit abzustellen. Nicht auf den Durchschnittswert über einen Routenplaner. Über die tatsächliche Fahrtzeit sollten also Aufzeichnungen gemacht werden.

Wurde kein Fahrtenbuch geführt, bietet eine Schätzung auf Grundlage des Routenplaners die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Fahrtzeit.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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