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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (250 Worte)

Zeitwertkonto beim Arbeitgeberwechsel

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich mit Urteil vom 22.06.2017 (12 K 1044/15) zum Zeitwertkonto und Zufluss von Arbeitslohn zu äußern.

Es wurde die Fragegestellt: Fließt einem (Fremd)Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Arbeitslohn bereits bei Zuführung zum Zeitwertkonto oder erst bei Auszahlung aus dem Zeitwertkonto zu?

In dem Urteil stellten die Richter dar, dass der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos dem Begriff der Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV entspricht.

Ein Wertguthaben setzt eine schriftliche Vereinbarung über den Aufbau des Wertguthabens voraus, nach der Arbeitsentgelt, das mit einer vor oder nach der Freistellung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird, eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung aus dem Wertguthaben zu entnehmen.

Ein Zufluss des aufgebauten Guthabens i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG ist gegeben, wenn und sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann. Dies ist der Fall, wenn die Einnahme in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen ist.

Geldbeträge fließen grundsätzlich durch Bezahlung, Kontogutschrift oder Entgegennahme eines Schecks zu. Nach § 11 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 S. 2 EStG gilt laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.

Ein Zufluss kann zwar auch in der Zuwendung eines Anspruchs gegen einen Dritten liegen, wenn gerade diese Leistung geschuldet ist.

Die reine Übertragung eines Guthabens auf einem Zeitwertkonto bei einem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber ist daher nicht steuerbar. Sollte das Guthaben verzinst werden, sind die ausgezahlten Zinsen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden […]

[…] aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden […]
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Dienstag, 21. Mai 2024

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