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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (459 Worte)

BFH, 19.12.2012, I R 73/11

Werbungskostenabzug bei Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort (doppelte Haushaltsführung) aus ausschließlich beruflichen Gründen während der Elternzeit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg  hat sich mit Urteil vom  (3 K 3278/14) zum Werbungskostenabzug beim Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort (doppelte Haushaltsführung) aus ausschließlich beruflichen Gründen während der Elternzeit geäußert.

Die Richter des Senats stellen in dem Urteil dar, dass eine Arbeitnehmerin, die bei Geburt ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten an einem anderen Ort zusammen zieht und während der Elternzeit ihre Wohnung am bisherigen Arbeitsort ohne nennenswerte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beibehält, ein Werbungskostenabzug für die Wohnung am Arbeitsort weiterhin möglich ist. Dies gelte dann, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe entweder gar nicht vorlagen oder allenfalls völlig geringfügig und untergeordnet waren.

Bei der Prüfung, ob private Gründe für das Vorhalten der Wohnung keine Rolle gespielt haben, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn es sind vielfach denkbare private Gründe in Betracht zu ziehen. So könnte sich die Klägerin die Wohnung z. B. auch vorgehalten haben für den Fall, dass sich das Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten und der Tochter als schwierig erweist, um ggf. einen Rückzugsort unproblematisch zur Verfügung zu haben. Im Übrigen halten sich  in großen Städten mit hohem Freizeitwert Personen oft eine Zweitwohnung, weil sie gerne die Wochenenden dort verbringen, gerade wenn sie die Wohnung schon seit langer Zeit aufgrund eines alten Mietvertrags mit relativ geringer Miete innehaben. Eine rein berufliche Veranlassung für das Vorhalten einer Wohnung darf daher nicht leichtfertig angenommen werden.

Im Urteil wird dargelegt, dass es für ausschließlich berufliche Gründe spricht, wenn die Arbeitnehmerin ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis hat, das sie zunächst nach Ende der Mutterschutz- und Elternzeit wieder aufnehmen will, wenn sie am Arbeitsort, einer Großstadt mit stark angespanntem Mietmarkt, für den Fall der Kündigung des alten Mietvertrages mit einer sehr niedrigen Miete bei Neuanmietung einer Wohnung zum Zeitpunkt der geplanten Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und einer erheblich höheren Miete hätte rechnen müssen, und wenn sie unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sie anders als ursprünglich geplant eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort angenommen hat, den Mietvertrag für die Wohnung am bisherigen Arbeitsort gekündigt hat.

Für Werbungskosten gibt es keine abschließende Kategorisierung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG: „Werbungskosten sind auch …“). Auch wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, können daher Werbungkosten gegeben sein, denn darunter fallen rechtlich alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind.

Daher fallen Aufwendungen, die nicht durch die Nutzung einer Wohnung am derzeitigen Beschäftigungsort entstehen, sondern durch das bloße Vorhalten einer (praktisch kaum bewohnten) Wohnung am zukünftigen Beschäftigungsort, unter den Werbungskostenbegriff, wenn, wie im Urteil, die Erwerbssphäre bei wertender Betrachtung das auslösende Moment ist.

Gegen dieses Urteil ist Revision anhängig beim BFH.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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