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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (141 Worte)

keine Entgeltfortzahlung wegen Schönheitsoperation

Entgeltfortzahlung - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit Urteil vom 29.02.1984 (5 AZR 92/82) zum möglichen Ausschluss eines Entgeltfortzahlungsanspruches des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber geäußert.

Die Richter kamen in dem Urteil zu der Ansicht, dass für die aus Anlass eines Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit ein Arbeitnehmer Lohn (Entgeltfortzahlung)beanspruchen kann, wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit auch wirklich notwendig war.

Notwendig im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung ist der Arztbesuch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arzt aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit aufsuchen muss.

Notwendig sei der Arztbesuch aber auch dann, wenn der Arzt den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Untersuchung oder Behandlung in seine Praxis bestellt und der Arbeitnehmer auf die Termingestaltung keinen Einfluss nehmen kann.

Eine Vergütung für die aus Anlass eines Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer also nur verlangen, wenn der Arztbesuch wirklich medizinisch notwendig war.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Samstag, 27. April 2024

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