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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (256 Worte)

Künstlersozialabgabe für Gesellschafter -Geschäftsführer

Auch das Geschäftsführergehalt eines beherrschenden Gesellschafters kann der Künstlersozialabgabe unterliegen (BSG, 02.04.2014, B 3 KS 3/12 R).

Die Pflicht zur Unterwerfung des Gehaltes der Künstlersozialabgabe wäre der Fall, wenn der GGF selbständig und überwiegend künstlerisch oder publizistisch für seine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) tätig ist.

Das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) hat die Befugnisse der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung ab 01.01.2015 mit mehr Prüfungskompetenz ausgestattet. Seit dem werden alle Unternehmen, die bei der KSK erfasst sind oder mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, im Rahmen der regelmäßigen Prüfung der Deutschen Rentenversicherung alle 4 Jahre mit überprüft.

Zu beachten ist nach aktueller Rechtsprechung, dass auch GGF, die sozialversicherungsrechtlich als selbständig einzustufen sind, die also beherrschende Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von mindestens 50% sind, abgabepflichtig sind.

Gleiches gilt für Minderheitsgesellschafter mit einer gesellschaftsrechtlich vereinbarten Sperrminorität ausgestattet sind.

Alles in allem muss der entsprechende GGF in seiner Funktion als Geschäftsführer aber überwiegend publizistisch oder künstlerisch tätig sein. Hierfür soll es nach Rechtsprechung schon ausreichend sein, wenn er publizistische und künstlerische Aufgaben delegiert und diese aber eigenverantwortlich kontrolliert; also die sogenannte geistige Oberhand besitzt.

Liegen diese Voraussetzung vor, unterliegt das komplette Bruttogehalt mit allen einzelnen Bestandteilen wie Grundgehalt, Tantieme usw. der Künstlersozialabgabe.

Gewinnausschüttungen, also Erträge in der Eigenschaft als Gesellschafter, unterliegen hingegen nicht der Künstlersozialabgabe.

Ob die Verlagerung der Einkünfte hinzu Dividenden steuerlich sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Arbeitsvertraglich sollte jedoch eine klare Aufteilung der Bezüge in kaufmännisch-administrative Bezüge und künstlerische bzw. publizistische Bezüge aufgeteilt werden.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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[…] erbracht wird. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur die Leistung eines auftretenden Künstlers, sondern auch die einer sog. Gastspielagentur, die auftretende Künstler nicht vermittelt, sondern […]

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Dienstag, 23. April 2024

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