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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (194 Worte)

nicht gemeinnütziger Verein

Verein - Die Besteuerung nicht gemeinnütziger Vereine unterscheidet sich von der Besteuerung gemeinnütziger Vereine.

Wenn ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt ist, gilt für ihn nicht die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (wie es für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer gilt)

D. h. dass der nicht gemeinnützige Verein viel früher Körperschaftsteuer zahlen muss. Uns zwar dies, sobald sein Gewinn über 5.000 € pro Wirtschaftsjahr liegt.

Für die Ermittlung des Gewinns eines nicht gemeinnützigen Vereins ist zu beachten, dass nicht grundsätzlich alle Einnahmen einbezogen werden.

Nicht in die Gewinnermittlung einbezogen werden die echten Mitgliedsbeiträge und Spenden.

Weiterhin werden bei einem nicht gemeinnützigen Verein die Einnahmen und Ausgaben nicht den typischen 4 zu unterscheidenden Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zugeordnet.

Statt dessen werden die Einnahmen und Ausgaben den 7 verschiedenen steuerlich geregelten Einkunftsarten (laut § 2 Abs. 1 EStG)
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständige Arbeit (freiberuflich),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
  • sonstige Einkünfte zugeordnet.
Benötigen Sie Hilfe bei der Gewinnermittlung und der richtigen und steueroptimalen Deklaration Ihrer Einnahmen und Ausgaben, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Samstag, 27. April 2024

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