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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (102 Worte)

Änderung wegen neuer Tatsachen

neue Tatsachen - Das Finanzgericht München hat in einem Urteil vom 22.08.2016 (7 K 220/16) festgestellt, dass das Finanzamt keine Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vornehmen kann, wenn der Steuerpflichtige dem früher zuständigen Finanzamt der maßgebende Sachverhalt mitgeteilt.

Der Steuerpflichtige hatte dem Finanzamt den steuerlich erheblichen Sachverhalt vor Erlass des Steuerbescheides mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde zu den Akten genommen. Auf die individuelle Kenntnis des betreffenden Sachverhalten auch eines eventuellen neuen Sachbearbeiter kommt es nicht an.

Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 26. April 2024

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