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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (200 Worte)

Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG

Der BFH hat sich in einem Urteil vom 25.01.2017 (IV R 46/13) zur Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG geäußert.

Bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG seien nach Ansicht des Bundesfinanzhofes auch die Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind.

Bringt daher ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- bzw.  Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind vom Einbringenden entsprechend fortzuführen.

Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG).

Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG).

Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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