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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (381 Worte)

Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen

Das BMF hat mit Schreiben vom 15.12.2016 zur Anwendung des BFH-Urteils vom 18.12.2014 zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen Stellung genommen (IV C 5 - S 2334/16/10003).

Der Bundesfinanzhof hatte mit seinem Urteil vom 18.12.2014 (VI R 75/13) zur Dienstwagenbesteuerung dargestellt, dass eine nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung nicht vorliegt, wenn das vom Arbeitgeber geleaste Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer auf Grund einer Sonderrechtsbeziehung im Innenverhältnis zuzurechnen ist, weil er gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat.

Gibt der Arbeitgeber in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weiter, liegt hierin ein nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil.

An einer nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den Arbeitgeber fehlt es, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.

Es entspricht mittlerweile ständiger Senatsrechtsprechung, dass die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss (§ 19 EStG) führt.

Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zwingend entweder mit der 1 %-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten.

Least ein Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug von einer Leasinggesellschaft und überlässt er das Fahrzeug einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, ist die Nutzungsüberlassung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewerten.

Dies gelte nach Ansicht des BFH dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung resultiert aus der arbeitsrechtlichen Grundlage, weil
  • er aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist oder
  • er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist.
In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.

Liegt nach diesen Grundsätzen eine nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung vor, darf der Arbeitgeber gemäß R 9.5 Abs. 2 S. 3 LStR 2015 die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Kraftfahrzeug nicht (auch nicht teilweise) steuerfrei erstatten.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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