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Wahlrecht, Widerruf bei § 37b EStG Pauschalbesteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in einem Urteil vom 15.06.2016 (VI R 54/15) zur Ausübung und dem Widerruf des Wahlrechts bei der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen geäußert (Pauschalbesteuerung).
In den Leitsätzen wurde das Urteil zur Pauschalbesteuerung wie folgt zusammengefasst:Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.
Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG.
Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich.
Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären.
Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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