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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (192 Worte)

betriebliche Leasingsonderzahlung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit Urteil vom 20.10.2016 (C 24/15) zur steuerlichen Anerkennung einer innergemeinschaftlichen Verbringung ohne Vorlage einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) geäußert (innergemeinschaftliche Verbringung).

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Verbringung nicht mit der Begründung versagt werden kann, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.

In der Urteilsbegründung führten die Richter führten die Richter weiter aus, dass die Mitteilung der vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen keine materielle Voraussetzung für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Verbringung von der Mehrwertsteuer darstelle.
Jedoch kann die Nichteinhaltung der formellen Anforderung an die vollständigen Angaben auf Rechnungen den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann. So könnte sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen. Zum anderen könnte die Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung drohen, wenn der Steuerpflichtige den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.

Um rechtssicher die Rechnungslegung zu gestalten, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 26. April 2024

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