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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (137 Worte)

BFH, 18.08.2015, V R 47/14

Der BUNDESFINANZHOF (BFH) hat in einem Urteil vom 05.07.2012 (VI R 50/10) entschieden, dass Telefonkosten für private Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche angefallen sind, als Werbungskosten bei der entsprechenden Einkunftsart abzugsfähig seien.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter dar, dass es sich bei den Telefonkosten für private Telefonate mit Familienangehörigen oder Freunden regelmäßig um Kosten der privaten Lebensführung handelt und somit steuerlich unbeachtlich sind.

Bei einer mindestens ein wöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich jedoch notwendige private Angelegenheiten nicht ohne zusätzlichen Mehraufwand nur aus der Ferne regeln.

Diese Mehraufwendungen sind daher als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbstätigkeit zuzuordnen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, seien zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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