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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (111 Worte)

Beherbergungsleistungen vs. Parkplätze

Der BUNDESFINANZHOF (BFH) hatte sich im Urteil vom 01.03.2016 (XI R 11/14) zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen im Zusammenhang mit den angebotenen Parkplätzen eines Hotels zu äußern.

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergungsleistungen) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % untzerliegen.

Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

Das Entgelt für die Parkplätze muss also separat ermittelt werden und ist nicht Teil der Beherbergungsleistung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Montag, 29. April 2024

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