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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (234 Worte)

Beschäftigungsstatus, Scheinselbständigkeit

Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg hat in einem Urteil vom 15.12.2015 (L 9 KR 82/13) zum Statusfeststellungsverfahren, zur Sozialversicherungspflicht, zu Schreibleistungen für mehrere Auftraggeber, Dienstleistungsvereinbarung, Verletzung der Aufzeichnungspflicht, zur Abgrenzung vom Dienstvertrag zum Werkvertrag, zur Befugnis zum Einsatz Dritter zur Leistungserbringung, zur grundsätzlichen abhängigen Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit und zur objektive Beweislast geäußert.

In dem Urteil stellten die Richter dar, dass wer einen Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV stellt, für den zu prüfenden Zeitraum Aufzeichnungen über den Umfang der Tätigkeit und die Vergütung erstellen muss (zur Vermeidung einer Scheinselbständigkeit). Kann aufgrund fehlender Aufzeichnungen nachträglich der Umfang der Tätigkeit bzw. die Höhe der Vergütung nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers.

Werden Tätigkeiten, die - z.B. Schreibarbeiten - generell sowohl in den Räumlichkeiten des Auftraggebers als auch in denen des Auftragsnehmers als auch an einem dritten Ort verrichtet werden können, wegen betrieblicher Zwänge des Auftraggebers in dessen Räumlichkeiten ausgeübt, spricht dies für eine Beschäftigung.

Angesichts zunehmender Freiheiten bezüglich der Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, spricht viel dafür, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur dann als Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen.

Lässt sich im Nachhinein nicht mehr klären, in welchem Umfang ein Auftragnehmer Dritte zur Leistungserbringung eingesetzt hat, geht dies zu Lasten dessen, der die Selbständigkeit einer Tätigkeit geltend macht.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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[…] kamen die Richter zu der Ansicht, dass Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV […]

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[…] der Höhe des vereinbarten Honorars und zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbstständigen Tätigkeit […]

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Freitag, 19. April 2024

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