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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (362 Worte)

Zwangsläufigkeit Einbau Treppenlift

Das Finanzgericht Münster hat sich im Urteil vom 11.02.2016 (3 K 1097/14 E) zum Nachweis der Notwendigkeit der Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts geäußert; Treppenlift.

In dem Urteil stellten die Richter dar, dass nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen, z.B. Aufwendungen für einen Treppenlift) erwachsen.

Zwangsläufig sind Aufwendungen dann, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Es werden aber nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zu Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (z.B. Rollstuhl).

Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf.

Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind.

Dabei ist nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung medizinisch indiziert ist, sondern vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist. Der medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Sonntag, 28. April 2024

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