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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Vorläufigkeitsvermerk in einem Steuerbescheid
Der BUNDESFINANZHOF hat sich in einem Urteil vom 14.07.2015 (VIII R 21/13) zur Ersetzung des Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch einschränkenden Vorläufigkeitsvermerk in einem späteren Änderungsbescheid geäußert.
Die Richter kamen hier zur Ansicht, dass wenn Steuern unter Bezugnahme auf Gründe i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO vorläufig festgesetzt, der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam bleibt.
Eine stillschweigende Aufhebung eines solchen Vermerks durch eine Änderungsveranlagung, auch wenn sie auf eine (andere) Korrekturvorschrift gestützt ist, ist ausgeschlossen.
Keine solche - unwirksame - stillschweigende Aufhebung, sondern dessen inhaltlich neue Bestimmung ist gegeben, wenn dem Änderungsbescheid im Verhältnis zum Ursprungsbescheid ein inhaltlich eingeschränkter Vermerk beigefügt wird.
Dies gilt auch, wenn ein sowohl auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk im geänderten Bescheid durch einen allein auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vermerk ersetzt wird.
Die durch einen solchen Vorläufigkeitsvermerk nicht erfassten Teile eines Änderungsbescheides erwachsen in Bestandskraft, soweit sie nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten werden.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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