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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (138 Worte)

Änderung von Antrags- und Wahlrechten

Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 09.12.2015 (X R 56/13) zur Änderungsmöglichkeit von Antrags- und Wahlrechten und zum allgemein Wahlrecht geäußert.

In dem Urteil (zum Wahlrecht) kamen die Richter zu der Ansicht, dass die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, geändert werden können. Die kann geschehen, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.



Im Falle einer partiellen Bestandskraft kommt die Änderung nur in Betracht, wenn ihre steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen.

Die Änderung eines Wahlrechts rechtfertigt auch dann für sich genommen die Änderung des Steuerbescheids nicht, wenn sie auf einer Änderung der wirtschaftlichen Geschäftsgrundlage beruht.

Die in der Rechtsprechung zum Veranlagungswahlrecht der Ehegatten entwickelten Grundsätze sind auf das Wahlrecht nach § 34 Abs. 3 EStG nicht übertragbar.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 03. Mai 2024

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