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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (134 Worte)

Verschleierung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 01.12.2015 (1 StR 154/15) festgestellt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer GmbH weder steuerrechtlich noch strafrechtlich verboten sei.

Daher stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung  für sich allein keine Steuerhinterziehung dar.

Die steuerstrafrechtlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung hängen von den Angaben, die in der Steuererklärung gemacht wurden, ab. Eine Steuerverkürzung liege daher vielmehr nur in dem Umfang vor, in dem die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu einer scheinbaren Minderung des steuerlichen Einkommens der Gesellschaft geführt hat.

Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind bei einer Kapitalgesellschaft eingetretene Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Gewinns auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 25. April 2024

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