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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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häusliches Arbeitszimmer für Betrieb einer Photovoltaikanlage
Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 17.02.2016 (X R 1/139) zum Ansatz der Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer geäußert.
Nach Auffassung der Richter sind die Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses (häusliches Arbeitszimmer), in dem die mit einer Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der betreffende Raum in nicht unwesentlichem Maße zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird.Nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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