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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (305 Worte)

Mehrere Arbeitszimmer zweier Ehegatten bei mehreren Einkunftsarten

Das Finanzgericht Münster hat sich mit Urteil vom 15.03.2016 (11 K 2425/13 E,G) zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das von beiden Ehegatten für ihre jeweilige betriebliche/berufliche Tätigkeit genutzt wird, geäußert und eine Halbierung des Höchstbetrags des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG für richtig erklärt.

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung bildet.

In der Urteilsbegründung legten die Richter dar, dass die Aufwendungen des Klägers für die häuslichen Arbeitszimmer grundsätzlich nur bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig seien. Dieser Höchstbetrag ist jedoch zu halbieren, da sich der Kläger das 35 qm große Arbeitszimmer mit seiner Ehefrau geteilt habe.

Denn, nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, steht nach der Rechtsprechung des BFH einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu.

Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen. Die Richter machten deshalb deutlich, dass sich die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzen.

In einem zweiten Schritt sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitszimmer in 2 verschiedenen Immobilien jeweils sowohl für eine nichtselbständige Tätigkeit als auch für eine gewerbliche Tätigkeit genutzt wurden.

Der abzugsfähige Betrag in Höhe von 625,00 € (50% von 1.250 €) ist daher auf die nichtselbständige und die gewerbliche Tätigkeit aufzuteilen.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 05. Mai 2024

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