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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (164 Worte)

Fahrzeugüberlassung gegen Gehaltsverzicht

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.02.2016 (9 K 9317/13) zur Fahrzeugüberlassung gegen Gehaltsverzicht entschieden.

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen geleasten Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung (Fahrzeugüberlassung), so kann der Arbeitnehmer die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter dar, dass Werbungskosten alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind; § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.

Die nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG abzugsfähigen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ liegen bereits begrifflich nicht vor. Denn der Kläger habe auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingraten verzichtet.

Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den Leasingraten anfallen (so etwa die zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten), sind anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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