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Verbösernde Einspruchsentscheidung
Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 10.03.2016 (III R 2/159) zur möglichen verbösernden Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses, zum Erlass von Säumniszuschlägen und zum Billigkeitsverfahren und Abrechnungsverfahren geäußert.
Der urteilende Senat kam zu der Ansicht, dass das Finanzamt nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfahrensrechtlich zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung berechtigt sei, wenn ein Teilerlass mit dem Einspruch angefochten wird.Aufgrund der im Einspruchsverfahren geltenden umfassenden Überprüfungsmöglichkeit nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO sei das Finanzamt nicht an die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften §§ 130 f. und 172 ff. AO gebunden.
Dies gelte auch für die nach § 227 AO zu treffende Ermessensentscheidung, die ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 367 Abs. 2 AO erfasst wird. Die Rechtsbehelfsstelle habe eine eigenständige Entscheidung aufgrund der sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen.
Sie könne daher auch geänderte Erwägungen anstellen und eine Entscheidung zum Nachteil des Einspruchsführers korrigieren, wenn sie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Verböserungshinweises einhält.
Die Finanzbehörde verbraucht mithin durch die Gewährung eines Teilerlasses, sofern dieser mit dem Einspruch angefochten wird, das ihr in § 367 Abs. 2 Satz 2 AO eingeräumte Recht der Selbstkontrolle nicht. Ein Teilabhilfebescheid hindert daher die Verböserung nicht.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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