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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (612 Worte)

Elterngeld - richtig organisiert!

Elterngeld - richtig organisiert

Beim Elterngeld gibt es für alle Kinder, die ab dem 01.01.2013 geboren werden, erhebliche Änderungen. Diese Änderungen ergeben sich vor allem bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngeldes durch die Einführung von Pauschalen.

Die einzelnen Regelungen und Vorschriften finden Sie im Gesetz zum Elterngeld und Elternzeit (BEEG).

Das Elterngeld ist eine „dynamische Leistung“, die an das Einkommen des Elterngeldbeziehers gekoppelt ist. Das Elterngeld soll 65% bis 67% des weggefallenen Einkommens ersetzen. Es beträgt mindestens 300€ und maximal 1.800€. Bei Alleinerziehenden mit einem ehemaligen Einkommen von über 250.000€ und Ehepartnern von über 500.000€ entfällt das Elterngeld komplett.

Pauschalierung der zu berücksichtigenden Steuern und Abgaben.
Der Ermittlung des relevanten Einkommens werden nicht die tatsächlichen Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu Grunde gelegt, sondern pauschalierte Beträge. Dies geschieht bei Arbeitnehmern und Selbständigen durch einen „amtlichen Programmablaufplan“.

1. Nichtselbständige Arbeitnehmer
Für nichtselbständige Arbeitnehmer werden für die Ermittlung der Einkünfte die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes herangezogen. Es ist allerdings nicht der wirkliche Nettoverdienst entscheidend, sondern die Basis für die Berechnung ist der Bruttoverdienst.

Nach festgelegten Pauschalbeträgen wird nun gesondert das maßgebliche Nettoeinkommen ermittelt. Ausschlaggebend für die Pauschalsätze sind die letzten Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers.

Zu berücksichtigende Abzugsmerkmale sind hierbei die aktuelle Steuerklasse für die Einkommensteuer, Soli-Zuschlag und Kirchensteuer. Die Sozialversicherungbeiträge werden wie folgt berücksichtigt.
  • 9% für Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • 10% für die Rentenversicherung
  • 2% für die Arbeitslosenversicherung
Nicht berücksichtigt werden Zusatzzahlungen neben dem laufendem Arbeitslohn wie Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder, Vergütungen für Erfindungen usw… Dies wirkt sich ganz sicher nachteilig aus.

Weiterhin finden keine Berücksichtigung Freibeträge für die eigene Behinderung, die das Nettoeinkommen höhergeschraubt hatten und Freibeträge für ein eigenes behindertes Kind.

Individuell eingetragene Freibeträge finden ebenfalls keine Anwendung. Am härtesten trifft dieser Wegfall die Berufspendler, die sich die erhöhten Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben eintragen lassen. Diese Freibeträge bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Mag sein, dass dies gedanklich richtig ist, da die „Pendelkosten“ zukünftig ja auch nicht mehr anfallen.

Eine Beinflussung des Nettogehaltes durch die Änderung der Steuerklasse ist ab 2013 erschwert worden. Der Wechsel wird nur noch anerkannt, wenn er in der überwiegenden Anzahl der zu berücksichtigenden Monate gegolten hat. Hier ist also schnelles Handeln gefragt.
Die schlechtere Steuerklasse 5 (meist dann beim Ehemann) führt bis zur Geburt erst einmal bei diesem zu einem geringerem Netto. Bei der gemeinsamen Steuererklärung ergibt sich dann aber regelmäßig eine Erstattung.

2. Selbständige
Für die Berechnung des maßgebenden Einkommens von Selbständigen ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum maßgebend. Also das letzte vollständige Jahr vor der Geburt, für das ein Einkommensteuerbescheid erstellt wurde.

Diese Regelung führt meines Erachtens zu erheblichen Nachteilen, da gerade bei jungen Unternehmern jährliche Gewinnsteigerungen üblich sind. Diese Gewinnsteigerung kommt nunmehr nicht zum Tragen, da das letzte abgeschlossene Kalenderjahr berücksichtigt wird.

Die Berechnung des maßgeblichen Einkommens erfolgt auch hier wie bei den Nichtselbständigen über Pauschalen hinsichtlich der Steuern und Sozialabgaben. Grundlage ist hier die Summe der positiven Gewinneinkünfte des besagten Veranlagungsjahres/Einkommensteuerbescheides.

Bei privat versicherten Selbständigen findet jedoch kein Abzug der Beiträge über Pauschalen statt, sondern mittels der real gezahlten Beiträge gemäß EStG. Der Steuerabzug erfolgt grundsätzlich nach Steuerklasse IV. Die tatsächlichen Steuern spielen keine Rolle.

Betriebsausgabenabzug. Hinsichtlich der Berücksichtung von Betriebsausgaben besteht ein Wahlrecht. Dies kann sich positiv auswirken. Der Selbständige kann wählen, ob er 25% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben berücksichtigen möchte oder die realen Betriebsausgaben (§ 2d BEEG).

Rückzahlung. Zu beachten ist die Regelung des § 8 BEEG. Dieser besagt, dass der Bezieher von Elterngeld die Pflicht hat, sein Einkommen während des Bezugszeitraumes nachzuweisen. Damit wird jeglicher Missbrauch ausgeschlossen, da bei falschen Aussagen/Auskünften/Angaben eine Rückzahlung des Eterngeldes droht. Die Elterngeldbescheide ergehen somit immer vorläufig und können bei Bedarf geändert werden.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Thema Elterngeld und wie steuerlich optimal agiert werden sollte, sprechen Sie mich gern an.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Mittwoch, 01. Mai 2024

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