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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (155 Worte)

Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 17.09.2015 (4 K 23254/14) entschieden, dass Unterhaltszahlungen an Angehörige im Kosovo nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien.

Zur Anerkennung der Unterhaltszahlungen gehört bei volljährigen Unterhaltsempfängern hierzu auch bei hoher Arbeitslosigkeit im Land die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit.

Das Finanzgericht hat damit entschieden, dass Unterhaltszahlungen an lebende volljährige erwerbsfähige Kinder nicht steuerlich abzugsfähig im Sinne des § 33a EStG sind, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sich die Kinder um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht haben.

Die im Ausland lebenden Kinder zählten nach Ansicht des Gerichtes zwar grundsätzlich zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen. Da sie aber alle im arbeitsfähigen Alter gewesen seien, bestünde ein Unterhaltsanspruch nur dann, wenn sie auch tatsächlich unterhaltsbedürftig, d.h. nicht in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Der Kläger sei daher verpflichtet, nachzuweisen, dass seine Kinder unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel tatsächlich nachhaltig eine angemessene Tätigkeit gesucht hätten.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 01. Mai 2024

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