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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (138 Worte)

Gewinnermittlungsart bei atypisch Still

Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 25.06.2015 (I R 24/13) zur Gewinnermittlungsart eines atypisch stillen Gesellschafters geäußert.

Hierbei kamen die Richter zu der Ansicht, dass kein "Wahlrecht" zur Gewinnermittlungsart "Überschussrechnung" für atypisch stille Beteiligten an einer bilanzierenden ausländischen (hier: österreichischen) GmbH besteht, wenn der Geschäftsinhaber den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

In der Urteilsbegründung legten die Richter dar, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 nur Steuerpflichtige als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen können, die

  1. nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
  2. die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen.
Damit knüpft die Vorschrift an die allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen über die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in §§ 140 ff. der Abgabenordnung an, die ihrerseits auf die einschlägigen handelsrechtlichen Pflichten zurückzuführen sind.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 26. April 2024

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