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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (249 Worte)

Rückwirkung von Berichtigungen formell fehlerhafter Rechnungen

Das Finanzgericht Münster hat sich in einem Urteil vom 10.12.2015 (5 K 4322/12 U) zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung formell fehlerhafter Rechnungen geäußert.

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung der Mängel im Einspruchsverfahren möglich ist. Im Klageverfahren sei dies nicht mehr möglich. Die Berichtigung gelte dann nur für die Zukunft.

Durch die EG-Rechnungsrichtlinie 2001/115/EG (vom 20.12.2001, ABl EG 2002, Nr. L 15, 24) wurden die obligatorischen Mindestangaben einer Rechnung harmonisiert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie im Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 umgesetzt.

Bis 31.12.2003 waren für den Vorsteuerabzug die Angabe einer Steuernummer/USt-Id-Nr. und einer fortlaufenden Rechnungsnummer nicht erforderlich.

Die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen der Rechnungsaussteller müssen daher gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV vorsteuerwirksam in den Jahren der ursprünglichen Rechnungsausstellung berücksichtigt werden.

Die ursprünglichen Rechnungen wiesen bis auf das Fehlen von Rechnungsnummern alle notwendigen Bestandteile von Rechnungen aus und waren somit einer Berichtigung zugänglich. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vom 15.7.2010, C-368/09 –Pannon Gep-, UR 2010, 693 und vom 8.5.2013, C-271/12, -Petrona  Transports SA-, EU-UStB 2013, 40) kann der Vorsteuerabzug nicht allein aus formellen Gründen versagt werden, wenn vor Erlass der Entscheidung der Finanzbehörde dieser berichtigter Rechnungen zugehen.

Der Senat sieht in der „Entscheidung der Finanzbehörde“ die Einspruchsentscheidung und nicht den Steuerbescheid, denn der Steuerbescheid ist gemäß § 367 Abs. 2 AO in vollem Umfang erneut zu prüfen, so dass die Finanzbehörde letztlich erst mit Erlass der Einspruchsentscheidung eine (abschließende) Entscheidung getroffen hat.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 29. April 2024

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